Gast-Blogger Rainer Langenhan ist Betreiber des Rechts-Blogs handakte. Er äussert sich in der Medienpraxis.ch zum Thema Recht und Blogethik.
Bezüglich der Blogethik unterliegen der Autor und die Kommentatoren zunächst einmal dem Recht z .B. des Landes, in dem die Domains gehosted werden (Zit: Solange sich ein Rechtsstreit um eine “.de” – Domain [sog. ccTLD - country code top level domain] dreht und beide Parteien ihren Sitz in Deutschland haben, wirft die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit des Rechts im Regelfall keine Probleme auf. Zuständig sind dann deutsche Gerichte, die deutsches Recht anwenden).
Ein Verstoss “allein” gegen die Blogethik, der sich der Autor freiwillig “unterworfen” hat, hätte mangels Verbindlichkeit keinerlei Konsequenzen. Sofern ein Autor Wert auf Blogethik legt, wird sich dies unmittelbar durch Art und Inhalt des Blogs dem Leser erschliessen.
Der Betreiber eines Weblogs kann nicht erwarten, dass sich jeder einzelne seiner Leser die blogethischen Vorstellungen zu eigen macht. Er kann allenfalls darauf hoffen, dass der eigene Stil genügend Anhaltspunkte dafür bietet, welchen Ansprüchen (auch) die Kommentare genügen sollten. Verstösse können – im Gegensatz zu solchen des Betreibers – immerhin durch Gebrauch des “Hausrechts” geahndet werden.
Als Ergebnis zeigt sich, dass unter juristischen Gesichtspunkten Blogethik keinen Vorteil bringt. Wer mehrheitlich provozieren will, wird sich keinen “Richtlinien” anschließen, seien sie verbindlich oder nicht. Dann bleibt eben doch nur der Rechtsweg…